ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 ALLGEMEINES
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen PROBA QS Industrieberatung (nachfolgend Proba) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Dienstleistungsverträge. Sie gelten ohne gesonderte Vereinbarung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Abweichende AGB des Auftraggebers, die von Proba nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für Proba unverbindlich.
(2) Der Vertragsabschluss bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich erteilte Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie durch Proba schriftlich bestätigt werden und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Proba alle für einen Auftrag erforderlichen Daten, Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese von Proba bezogen werden können, um hieraus entsprechende Zertifizierungen erstellen zu können.
§ 2 GEGENSTAND / DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES
(1) Proba erbringt Dienstleistungen für ESD- und Lötschulungen und führt Beratungs- und Zertifizierungsaudits durch. Die Schulungen, Audits und Beratungen haben eine Laufzeit zwischen 2,5 Stunden und 10 Tagen.
(2) Proba verpflichtet sich alle ihr zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse und Erfahrungen einzusetzen und höchste Vertraulichkeit zu bewahren. Proba ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter, z.B. Veranstalter zu bedienen.
§ 2.1 Durchführung von Schulungen / Ausbildungen
Bei schriftlicher Stornierung einer Seminarteilnahme entstehen bis 6 Wochen vor Seminarbeginn keine Kosten. Bei einer Stornierung zwischen 6 Wochen und 2 Wochen vor Seminarbeginn werden 50% der Seminargebühr berechnet. Bei einer Stornierung in den letzten beiden Wochen vor Seminarbeginn wird die gesamte Seminargebühr berechnet. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.
§ 2.2 Stornierung durch den Veranstalter
PROBA QS darf die Veranstaltungen aus unvorhersehbaren Gründen z.B. bei Erkrankung des
Trainers oder bei zu geringer Teilnehmerzahl – bis zu 2 Tage vor Seminarbeginn absagen und
Ersatztermine anbieten. In diesem Fall ist es dem Auftraggeber möglich, die Teilnahme für den
angebotenen Ersatztermin kostenfrei zu stornieren. Weitergehende Ansprüche wie z.B. Ersatz von
Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall an den Veranstalter bestehen nicht.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag benötigten Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und Proba von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Daten, Informationen und Unterlagen, die während der Tätigkeit von Proba bekannt werden.
§ 3 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum leistet. Proba ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt Proba unbenommen.
(2) Der unterschriebene Auditbericht nebst Zertifikat oder, im Falle einer Schulung, ein Schulungszertifikat werden nach Zahlungseingang an den Auftraggeber versendet.
(3) Kosten für Leistungen, die nicht in der Angebotsbestätigung aufgeführt sind, werden als Nebenkosten, nach tatsächlichem Aufwand, in Rechnung gestellt. Hierzu zählen beispielsweise: Kosten für Veranstaltungsräume, Bewirtung, Zertifizierungskosten und Reisekosten bei Beratungs- und Schulungsmaßnahmen.
§ 4. NUTZUNG DURCH DRITTE
Eine direkte oder unmittelbare Nutzung der Proba Dienste und Unterlagen durch Dritte ist nicht gestattet. Der Auftraggeber darf die Leistungen nur für seine Zwecke verwenden. Jede darüber hinausgehende Verwertung und Nutzung ist mit uns schriftlich zu vereinbaren und vergütungspflichtig. Die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an von uns zu erbringenden Leistungen oder Unterlagen auf den Auftraggeber bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
§ 5 HAFTUNG
(1) Die Dienstleistung von Proba entbindet den Auftraggeber nicht von regelmäßigen Schulungen und Unterweisungen der Mitarbeiter.
(2) Eine Haftung für Leistungen Dritter wird ausgeschlossen. Dies betrifft u.a. die Leistungen des Veranstalters, der die Konferenzräume bereitstellt und die Bewirtung vornimmt. Gleiches gilt auch für Schulungen und Beratungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers. Der Auftraggeber sichert zu, dass im Rahmen einer Schuldung oder Beratung ausreichend Versicherungsschutz besteht und die Räumlichkeiten für die Durchführung der Dienstleistungen geeignet sind und insbesondere die bau- und brandschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler) in Notizen, Protokollen, Berechnungen, etc. können von Proba jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlichen Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich, nach Kenntniserlangung, durch den Auftraggeber gegenüber Proba gerügt werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel Proba unverzüglich anzuzeigen.
(4) Eine weitergehende Haftung von Proba außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§ 6 VERTRAGSBEENDIGUNG
(1) Das Dienstverhältnis gilt als beendet und erfüllt, wenn die Schulung oder Beratung erfolgt ist und Proba seine Kostenrechnung gestellt hat.
(2) Im Fall eines Dauerauftrages mit regelmäßig widerkehrenden Schulungen kann dieser von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
(3) Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallenen Kosten sind, soweit sie vor Zugang der Kündigungserklärung veranlasst wurden, zu zahlen.
§ 7 SCHWEIGEPFLICHT
(1) Proba und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, Daten und Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit Proba nicht zur Weitergabe solcher Informationen befugt ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort.
(2) Proba ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten und zu speichern.
(3) Der Auftraggeber hat die von Proba zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen herauszugeben bzw. gegen Nachweis zu vernichten.
§ 8 SONSTIGES
(1) Gegen Forderungen von Proba kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.
(2) Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber Proba zu erfüllen, kann das bestehende Vertragsverhältnis durch Rücktritt oder Kündigung beendet werden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird Proba frühzeitig und schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung informieren.
(3) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass Proba den Namen des Auftraggebers nach Auftragsbeendigung in seine Referenzliste aufnimmt.
(4) Proba kann für Unternehmen tätig werden, die gegebenenfalls zu dem Kunden in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.
§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Der Auftraggeber willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von Proba gespeichert und automatisiert verarbeitet werden.
(2) Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Sitz der Proba in 72770 Reutlingen, Bundesrepublik Deutschland.
(3) Verträge, die aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, unterliegen deutschem Recht. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes (UN-Kaufrecht) sind, soweit zulässig, abbedungen.
(4) Gegenüber vollkaufmännischen Kunden gilt der Sitz von Proba als Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Ebenso gilt dies gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Proba ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Reutlingen, den 17.11.2014